Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Verkäufe, Lieferungen, Offerten und Projektierungen von PHARMA MEDICA AG, 9325 Roggwil (nachfolgend «PM») unterliegen diesen Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarun-gen abgeändert oder ergänzt worden sind.
Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden werden von PM nicht anerkannt und verpflichten PM nicht, es sei denn, PM stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis sowie diese AGB gelten auch dann, wenn PM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführt bzw. den Bedingungen des Kunden im Einzelfall nicht widersprochen hat.
1. Offerten
Angebote und Preislisten von PM sind in vollem Umfang stets freibleibend und unverbindlich. Sie verpflichten PM insbesondere nicht dazu, eine Bestellung anzunehmen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn PM die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat, sei es durch direkte Faktura oder durch Auftragsbestätigung.
2.2. Die Offerten von PM sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, welche die Offerten tatsächlich bearbeiten.
3. Umfang und Lieferung
3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung, wie unter Artikel 2.1 beschrieben, massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und können separat berechnet werden.
3.2. Angaben und Abbildungen in Druckschriften, technische Unterlagen wie Beschreibungen, Zeichnungen, Prospekte und dergleichen sind unverbindlich.
4. Preise
Sofern in der Offerte keine anderslautende Preisgestaltung vermerkt ist, verstehen sich die Preise in Schweizerfranken, ab Werk EXW (Incoterms 2020), d.h. insbesondere exklusive Mehrwertsteuer, Ver-sand, Transport, Verpackung, Versicherung.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlungspflicht des Kunden gilt erst nach Eingang des Kaufpreises und allfälliger Nebenforderungen als erfüllt, vorausgesetzt, der bezahlte Betrag steht PM zur freien Verfügung.
5.2. PM behält sich vor, bei Zahlungsverzögerung ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu verlangen. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemässen Bezahlung nicht aufgehoben.
5.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die PM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
5.4. Mahngebühren: 1. Mahnung nach 30 Tagen gratis, 2. Mahnung nach 60 Tagen Fälligkeit 50 CHF, ab 90 Tagen Fälligkeitsdatum, alle 30 Tage weitere 200 CHF werden.
5.5. Zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Leistungsverweigerung ist der Kunde nur bei rechtskräftig festgestellten oder von PM ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Forderungen gegen PM an Dritte abzutreten.
6. Retouren Regelung
6.1 Korrekt und mängelfrei gelieferte Ware ist grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Eine Rücknahme kann ausnahmsweise aus Kulanz erfolgen und verpflichtet PM nicht, in zukünftigen vergleichbaren Fällen ebenso zu verfahren.
6.2. In der Regel verkauft PM lediglich Ware, deren Haltbarkeitsdatum mindestens 6 Monate beträgt. Bei Produkten unter 6 Monaten Haltbarkeit wird deshalb auch keine Rücknahme aus Kulanz vorgenommen.
6.3. Unabhängig von 6.2. kann PM ausnahmsweise dennoch Ware mit einem Haltbarkeitsdatum von weniger als 6 Monaten zu Spezialkonditionen vertreiben.
6.4. Retouren von Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte): diese Produkte dürfen maximal 10 Arbeitstage nach Auslieferung wieder zurückgenommen werden. Zwingend ist eine unbeschädigte Originalverpackung und eine schriftliche Bestätigung des Kunden, dass die Produkte immer bei einer Temperatur von 15° - 25°C bzw. unter den ausgewiesenen Bedingungen gelagert wurden. Wurden die Lagerbedingungen nicht eingehalten oder wurde ein anderer Defekt festgestellt, teilt der Kunde diesen Sachverhalt PM unaufgefordert und zwingend vor der Rückgabe mit.
6.5. PM stellt für zurückgenommene Ware eine Gutschrift in Höhe von maximal 50% des Kaufpreises aus. Spezialanfertigungen (z.B. Ortopad Mix) werden grundsätzlich nicht zurück genommen. Es besteht kein Anrecht auf eine Auszahlung innerhalb einer gewissen Frist. PM entscheidet über die Auszahlung bzw. Anrechnung an bestehende oder künftige Forderungen gegenüber dem Kunden.
7. Musterregelung Arzneimittel
7.1. Es muss immer eine schriftliche Anforderung des Arztes vorliegen (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Arzneimittel-Werbeverordnung [AWV]). Wenn die schriftliche Anforderung vor dem Arztbesuch des Aussendienstes vorlag, kann dieser als Überbringer tätig werden.
7.2. Die spezifischen Angaben des Arzneimittels (Präparate Name, Dosierung, galenische Form) und die Anzahl gewünschter Muster wird auf der schriftlichen Anforderung des Arztes angeführt. Soweit die Anforderung des Arztes individuell und spezifisch erfolgt, kann auch eine Anforderung per Email genügen.
8. Eigentumsvorbehalt
PM bleibt Eigentümer ihrer gesamten Lieferung, bis PM die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Die gelieferten Waren dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder weiterverkauft, verpfändet noch vermietet werden. Der Kunde stimmt auf Verlangen von PM einer Eintragung des Eigentumsvorbehalts zu. PM wird die Eintragung im amtlichen Register vornehmen und der Kunde wird alle diesbezüglichen Formalitäten erfüllen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, Instandhalten und zugunsten von PM gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von PM weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
9. Lieferfrist
9.1. Lieferfristen werden von PM aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Festlegung herrschenden Lagerbestands- und Beschaffungsverhältnisse angegeben. Ändern sich diese Verhältnisse wesentlich, so steht PM das Recht zu, neue Liefertermine festzulegen.
9.2. Die Lieferfrist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, nach Erhalt definitiver Angaben über die Ausführung sowie Klärung sämtlicher technischer Details der bestellten Ware und nach dem Eingang einer allfällig vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung dem Spediteur übergeben wurde.
9.3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert
- bei nachträglicher Abänderung der Bestellung,
- bei Auftreten unvorhergesehener Hindernisse wie höherer Gewalt, behördlicher Verfügung, Im-portrestriktionen, Verzollungsprobleme, Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, Epidemien, transport- oder anderweitiger lieferantenbedingter Verzögerungen.
- bei Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden.
9.4. Es gibt keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.
10. Export
Die Lieferungen sind für die Verwendung in der Schweiz bestimmt. Exporte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung von PM getätigt werden. Dies gilt im Besonderen für Produkte, welche durch die schweizerische Regierung mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden oder aufgrund ausländischer Vorschriften (MDR, etc.) besondere Kennzeichnungen enthalten müssen.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferung
11.1. Soweit dies üblich ist, wird jede Lieferung vor dem Versand geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
11.2. Erkennbare Mängel hat der Kunde umgehend nach Eingang der Lieferung PM schriftlich mitzuteilen.
11.3. Der Kunde hat die Lieferung innert 5 Werktagen nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen und akzeptiert.
12. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen (ausdrückliche schriftliche anderslautende Vereinbarungen vorbehalten) spä-testens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung franko, CIF, FOB, (i.S.v.Incoterms 2020) unter ähnlicher Klausel erfolgt. Wird der Versand aus Gründen, die PM nicht zu vertreten hat verzögert oder verunmöglicht, so wird die Lieferung unter Benachrichtigung des Kunden auf dessen Rechnung und Gefahr gelagert.
13. Transport und Versicherung
13.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ohne besondere Instruktionen, wird der PM am vorteilhaftesten erscheinende Versand gewählt.
13.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Transport sind PM rechtzeitig bekanntzugeben.
13.3. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend anzuzeigen.
13.4. Zusatzversicherungen gegen Schäden aller Art sind vom Kunden abzuschliessen und zu seinen Lasten.
14. Gewährleistung
14.1. PM verpflichtet sich, alle Produkte, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Produktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
14.2. Die Gewährleistung umfasst einerseits den kostenlosen Ersatz der schadhaften Produkte, einschliesslich Hin- und Rücktransport, Verpackung und Versicherung und/oder andererseits Arbeit und Spesen des Aussendienst-Personals (u.a. Reisezeit, Reisekosten).
14.3. Die Gewährleistungsfrist für Neuware beträgt 24 Monate und beginnt am Tag der Auslieferung an den Kunden.
14.4. Für Schäden, welche durch normale Abnutzung, unsachgemässe Behandlung, Missachtung von Anwendungshinweisen in Packungsbeilagen, übermässige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe entstehen, welche die PM nicht zu vertreten hat, haftet PM nicht.
14.5. Transportschäden fallen nicht unter die Gewährleistung.
14.6. Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung resp. Nachlieferung oder Nachbesserung gemäss Ziff.14.1. insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
14.7. Die Gewährleistung für die Lieferung enthält insbesondere keine Zusicherung für ihre kommerzielle Verwertbarkeit oder für ihre Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck. Folgekosten, wie zu wiederholende Arbeitseinsätze des Kunden, fallen nicht unter die Gewährleistung.
14.8. Für Fremdlieferungen übernimmt die PM eine Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen des Unterlieferanten (bzw. Herstellers). Die PM ist nicht gehalten, Gewährleistung zu erbringen, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist.
15. Haftung
15.1. PM haftet für die vertragsgemässe Lieferung im Rahmen der Gewährleistung gemäss den Bestimmungen gemäss Ziff. 14 hiervor mit folgenden Einschränkungen:
- Jede Haftung für direkten oder indirekten Schaden (insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter), der sich aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen von PM oder aus dem Betrieb bzw. dem Betriebsstillstand der von PM gelieferten Produkte ergibt, wird ausdrücklich ausgeschlossen, jedenfalls aber soweit gesetzlich zulässig beschränkt.
- Auch in allen anderen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (insbesondere aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder die Haftung für Hilfspersonen) soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
16. Datenschutz und Marketing
16.1. Die personenbezogenen Daten des Kunden (beispielsweise Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktperson), Finanzdaten und Kundenbedürfnisse werden von PM in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Datenschutzrecht erhoben und bearbeitet.
16.2. PM verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, zur Kundenpflege, zur Durchführung von Marktforschungen, zu Marketingzwecken und zur regelmässigen Information des Kunden über neue Produkte und Angebote von PM, zur Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen. Transaktionsdaten, Lieferscheine und Rechnungen werden insb. zum Zweck der verpflichtenden Produktnachverfolgung mindestens bis zur gesetzlichen Frist aufbewahrt.
16.3. PM trifft alle angemessenen Vorkehrungen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten der Kunden zu gewährleisten.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von PM. PM ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
17.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Normen.
17. Schlussbestimmung
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien solche Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Roggwil, 23. August 2021